2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage 2026
Oft werden im Mietvertrag oder der Hausordnung Mietern weitere Pflichten auferlegt. Welche Arbeiten können im Mietvertrag oder der Hausordnung wirksam übertragen werden? Was ist Sache des Vermieters?
Der Winterdienst gehört zu den am häufigsten unterschätzten Pflichten im Mietrecht und sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Bewohnern und Eigentümern. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Sicherheit auf Gehwegen und Zugängen zunächst beim Eigentümer der Immobilie, da dieser die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht trägt.
Übertragung auf Mieter
Das bedeutet jedoch keineswegs, dass Mieter sich immer entspannt zurücklehnen können. In der Praxis wird diese oft als lästig empfundene Aufgabe sehr häufig durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen.
Kein bloßer Aushang
Damit diese Übertragung rechtlich wirksam ist, reicht ein bloßer Aushang im Treppenhaus oder ein allgemeiner Hinweis in der Hausordnung meist nicht aus, sofern der Mietvertrag nicht explizit auf diese Dokumente als festen Vertragsbestandteil verweist. Die gesetzlichen Zeitvorgaben und Pflichten Sobald die Pflicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde, ist dieser für die ordnungsgemäße Räumung und Streuung verantwortlich.
Zeitliche Vorgaben
Die zeitlichen Vorgaben für den Winterdienst sind in der Regel streng geregelt und richten sich maßgeblich nach den Satzungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Diese kommunalen Regelungen geben verbindlich vor, zu welchen Uhrzeiten Gehwege und Zugänge geräumt und gestreut sein müssen.
Üblicherweise beginnt die Räumpflicht an Werktagen gegen sieben Uhr morgens und endet zwischen zwanzig und zweiundzwanzig Uhr. An Sonn- und Feiertagen wird den Anwohnern regelmäßig eine längere Ruhezeit eingeräumt, sodass der Winterdienst häufig erst ab acht oder sogar neun Uhr morgens verlangt wird.
Fällt über den Tag hinweg anhaltend Schnee, reicht ein einmaliges Räumen oftmals nicht aus. In diesem Fall ist der Mieter, im Rahmen des Zumutbaren, verpflichtet, die Flächen mehrfach zu räumen, um die Verkehrssicherheit für Passanten dauerhaft zu gewährleisten.
Die „Zwei-Fußgänger-Regel“
Ein weiterer Punkt ist die Breite des vom Schnee zu befreienden Weges. Es reicht nicht aus, lediglich einen schmalen Pfad freizuschaufeln. In der Regel wird eine Räumbreite verlangt, die es mindestens zwei Fußgängern ermöglicht, sicher aneinander vorbeizugehen. Dies entspricht in der Regel einer Breite von etwa 1,20 bis 1,50 Metern.
Satzung beachten: Granulat erlaubt – Streusalz (meist) verboten
In den meisten Kommunen ist ferner die Verwendung von Streusalz durch Privatpersonen grundsätzlich untersagt, da es Umwelt und Tiere schädigt. Maßgeblich sind die Satzungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die verbindlich regeln, welche Streumittel eingesetzt werden dürfen.
In der Regel sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat zulässig. In bestimmten Bereichen, etwa bei Treppen, Rampen oder besonders gefährlichen Zugängen, kann die kommunale Satzung jedoch Ausnahmen zulassen, bei denen auch andere Maßnahmen erlaubt sind.
Zudem schreiben viele Gemeinden vor, dass eingesetzte Streumittel nach dem Abtauen von Schnee und Eis wieder zu entfernen sind. Da die Regelungen regional teils erheblich voneinander abweichen, sollten sich Mieter unbedingt bei der zuständigen Gemeinde oder Kommune informieren, welche Vorgaben im Einzelfall gelten.
Krankheitsfall und Abwesenheit richtig regeln
Besonders kritisch wird die Situation, wenn ein Mieter aufgrund von Urlaub, Krankheit oder hohem Alter nicht persönlich räumen kann. In diesen Fällen erlischt die Pflicht keineswegs automatisch. Der Mieter ist vielmehr dazu angehalten, rechtzeitig für eine zuverlässige Vertretung zu sorgen. Dies kann ein Nachbar sein, ein Bekannter oder im Zweifel ein professioneller Dienstleister.
Haftungsrisiko
Wer diese Vorsorge unterlässt und dadurch einen Sturzunfall eines Passanten verursacht, haftet unter Umständen mit seinem gesamten Privatvermögen für Schmerzensgeld und Behandlungskosten.
Prüfpflicht des Vermieters
Da der Vermieter trotz Übertragung der Pflicht weiterhin eine Überwachungspflicht behält, sollte auch er stichprobenartig prüfen, ob die Wege tatsächlich sicher sind, um nicht selbst in die Mithaftung genommen zu werden.
Kostenumlage bei professionellen Dienstleistern
Abschließend sollten Mieter prüfen, ob der Vermieter vielleicht ohnehin ein professionelles Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt hat. In diesem Fall sind die Mieter zwar von der körperlichen Arbeit befreit, müssen aber damit rechnen, dass die Kosten für diesen Service über die jährliche Betriebskostenabrechnung auf sie umgelegt werden.
Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Kosten für die Gartenpflege oder den Winterdienst explizit als umlegbare Nebenkosten im Vertrag vereinbart wurden. Eine Kombination aus beidem, also selbst schaufeln und trotzdem für einen externen Dienst bezahlen, ist rechtlich hingegen nicht vorgesehen und wäre eine unzulässige Doppelbelastung für den Mieter.